Wieder mal haben sich die Vereinigten Arabischen Emirate – VAE – krypto-freundlich positioniert. Die krypto-freundliche Regierung lockt durch steuerliche Vorteile seit Jahren Unternehmen sowie Investoren in die Emirate. Mit der neuesten Änderung, dass Transaktionen mit Kryptowährungen von der Mehrwertsteuer befreit werden, will man weitere nachhaltige Veränderungen schaffen. Der Plan hinter dieser Entscheidung: Die VAE wollen durch neue Innovationen das globale Zentrum für die digitalen Vermögenswerte werden. Mit der neuesten Gesetzesänderung geht man ganz klar einen Schritt in diese Richtung – und es ist wohl nicht die letzte Gesetzesänderung, damit digitale Assets sowie Transaktionen mit Kryptowährungen noch mehr begünstigt werden.
Mehrwertsteuerbefreiung in VAE könnte positive Auswirkungen auf den Kryptomarkt haben
Die Bundessteuerbehörde der VAE, die FTA, präsentierte am 2. Oktober die neuesten Änderungen zu den geplanten Mehrwertsteuervorschriften. Dabei wird schnell ersichtlich, dass es ganz klare Auswirkungen auf den Kryptomarkt gibt. So sind zukünftige Transaktionen sowie Umwandlungen digitaler Vermögenswerte, dazu gehören auch Kryptowährungen, mehrwertsteuerbefreit. Eine Neuerung, die nicht nur für Transfers von virtuellen Vermögenswerten gilt, sondern auch dann, wenn es um Dienstleistungen oder auch die Verwaltung der Investmentfonds geht.
Unternehmen, die sich im Bereich der virtuellen Vermögenswerte bewegen, sollten nun die bisherigen Mehrwertsteuerpositionen analysieren. Vor allem, wenn es um die Rückforderung der Vorsteuer geht, könnte es hier relevante Änderungen geben. So sollten Unternehmen wie Fondsmanager, die in diesem Bereich tätig sind, eine Mehrwertsteuerbefreiung prüfen. Denn sehr wohl kann es sein, dass die eigenen Dienstleistungen nicht mehr unter die Mehrwertsteuerfallen.
Das sind die Änderungen im Detail
Die Änderungen werden am 15. November in Kraft treten. Nach dem Kabinettsbeschluss Nr. 100 werden dann verschiedene Artikel geändert und dann wird die Befreiung der Mehrwertsteuer für die Übertragung und Umwandlung der virtuellen Vermögenswerte, inklusive der Kryptowährungen, fixiert. Dann sind Unternehmen und Bürger, die sich mit Kryptowährungen befassen, automatisch von der Mehrwertsteuer befreit, wenn es darum geht, virtuelle Vermögenswerte zu übertragen.
Artikel 30
Der Artikel 30 befasst sich mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Warenexporten. Hier liegt der Schwerpunkt auf die Erleichterung der Bedingungen für die Nullsatz-Anwendung. Nun können Exporteure eine von mehreren Dokumentenarten vorlegen, wenn es um den Ausfuhrnachweis geht. So etwa das Versandzertifikat oder die Zollanmeldung oder auch einen Handelsnachweis. Das Verfahren war zuvor strenger – hier waren mehrere Beweisebenen zu beachten. Die vereinfachte Dokumentationsanforderung soll in erster Linie die Belastung für die Exporteure verringern. Zudem stehen die Änderungen auch im Einklang mit jenen Vorschriften, die im Verbrauchsteuergesetz zu finden sind – vor allem mit Blick auf die Befreiung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die aus dem Land geführt werden.
Artikel 31
In Artikel 31 wird die mehrwertsteuerliche Behandlung der exportierten Dienstleistungen behandelt. Nun kommt eine weitere Bedingung hinzu, sodass die exportierten Dienstleistungen gemäß den Klauseln, die im Gesetzesdekret festgelegt sind, nicht innerhalb der VAE und auch nicht in den ausgewiesenen Zonen erbracht werden können. Somit kommt es zu einem eingeschränkten Spielraum, wenn es um die Anwendung des Nullsatzes für Dienstleistungsexporte geht. Bestimmte Dienstleistungen werden so standardisiert, sofern der Leistungsort innerhalb der VAE liegt. Beispiele für Dienstleistungen sind Immobilien, Telekommunikation oder auch tron Dienstleistungen.
Artikel 42
Besonders bemerkenswerte Änderungen finden sich in Artikel 42. Hier werden die steuerlichen Behandlungen der Finanzdienstleistungen behandelt. Nun sorgt die Novelle für eine Befreiung weiterer Dienstleistungen vor der Mehrwertsteuer – hier in erster Linie, wenn es um die Verwaltung von Investmentfonds geht, die Umwandlung virtueller Vermögenswerte oder auch die Übertragung des Eigentums an die virtuellen Vermögenswerte. Die Eigentumsübertragung sowie auch die Umwandlung in virtuelle Vermögenswerte sind rückwirkend bis 1. Januar 2018 mehrwertsteuerbefreit. Aus diesem Grund sollten auch Fondsmanager, die mit der Betreuung von Investitionen befasst sind, überprüfen, ob ihre Dienstleistungen unter die neue Mehrwertsteuerbefreiung fallen. Fondsmanager, die Dienstleistungen für Investmentfonds erbringen, die in den VAE zugelassen sind, sind mit Blick auf die Fondsbetriebsverwaltung, die Leistungsüberwachung sowie Investitionen mehrwertsteuerbefreit. Diese Mehrwertsteuerbefreiung hat natürlich Auswirkungen auf die Mehrwertsteuerrückerstattungsposition und kann letztlich die Gesamtkosten für die Investitionsverwaltung senken.
Handelt das Unternehmen mit Kryptowährungen, so ist zu klären, welche Auswirkungen die Mehrwertsteuerbefreiung hat. Wurde zuvor auf die Transaktionen mit Kryptowährungen eine Mehrwertsteuer bezahlt, so kann mit der nachträglichen Selbstanzeige die historische Steuererklärung korrigiert werden.
Aufgrund der geplanten Änderungen erwartet man, dass die Mehrwertsteuerpositionen neu bewertet bewerten sowie eine Einhaltung sichergestellt wird.
Artikel 46
In Artikel 46 wird sich zudem ein neuer Absatz finden, der sich mit zusammengesetzten Lieferungen befasst. Und zwar mit jenen, die mehr als eine Komponente umfassen. Hier wird klargestellt, dass es in all jenen Fällen, in denen es keinen Hauptbestandteil gibt, eine mehrwertsteuerliche Behandlung auf die Lieferung als Ganzes anfällt.
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